Soweit die im angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
