Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des werden gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.