Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des werden gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des werden gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.