Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Im Wasserschongebiet dürfen folgende Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt werden:

1. Bodeneingriffe aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 5,00 m Tiefe reichen;

2. die Erschließung, Ableitung oder sonstige Nutzung von Grund- oder Quellwasser, ausgenommen Einzelversorgungen, deren Erschrotung das Grundwasser nicht beeinträchtigt und für die eine Bewilligung gemäß nicht erforderlich ist;

3. jede die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle und die Wassermenge beeinflussende Veränderung fließender oder stehender natürlicher Gewässer;

4. Versickerungen verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art mit Ausnahme von geringfügig verunreinigten Niederschlagswässern von Dachflächen;

5. die Neuanlage und Änderung von Verkehrswegen mit überregionaler Bedeutung;

6. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;

7. die Durchleitung, die Lagerung oder der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen ab einer Menge von 200 l;

8. Sprengungen jeder Art.

(2) Die Wassergenossenschaften Lamprechtshausen und Willenberg-Asten oder deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des .