Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Vornahme von Geländekorrekturen mit einer Fläche von mehr als 2.000 m² sowie von Bodeneingriffen aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 3,50 m Tiefe oder bis zum Grundwasser reichen;

2. Sprengungen jeder Art mit einer Bohrlochtiefe von mehr als 1 m;

3. die punktuelle Versickerung verschmutzter Abwässer und kontaminierter Niederschlagswässer aller Art, ausgenommen geringfügig verschmutzter Niederschlagswässer von Dachflächen;

4. die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Campingplätzen sowie von Sport- und Freizeitanlagen aller Art;

5. die Lagerung, Leitung und der Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt von weniger als 25°C ab einer Menge von 200 l;

6. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, in denen wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet, verwendet oder gelagert werden;

7. die Neuanlage und Änderung von Verkehrswegen mit überregionaler Bedeutung.