Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Wasserschongebiet sind verboten:

a) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;

b) die Anwendung von persistenten Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.