Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
a) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;
b) die Anwendung von persistenten Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
a) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung;
b) die Anwendung von persistenten Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.