Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.

(2) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf

a) bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 114 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 von der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nur abgesehen werden oder

b) bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 114 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens nur erteilt werden,

wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.