Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone 1

In der Zone 1 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Instandhaltung bestehender Wasserbenutzungsanlagen, Straßen und land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege, sofern diese jeweils die Tatbestandsmerkmale des erfüllt,

b) die Intensivierung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form von Sonderkulturen, wie z. B. Obst-, Beeren- und Blumenkulturen, Christbaumkulturen sowie ackerbaulicher Nutzung,

c) abfallrechtlich, insbesondere nach § 15 Abs. 4a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 8/2021, zulässige Maßnahmen nach und d betreffend Ablagerungen.