Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) im gesamten Wasserschongebiet:

1. das Anlegen neuer Weideflächen;

2. Maßnahmen nach , j und k zur Wartung, Reparatur, Sanierung oder Erneuerung bestehender Leitungsanlagen.

b) außerhalb der Kernzone alle Vorhaben nach .

(2) Von den Bewilligungspflichten nach Abs. 1 sind ausgenommen:

a) die Errichtung und die Änderung von Einfriedungen, Weidezäunen, Waldschutzzäunen und dergleichen;

b) die Anbringung von alpinen Wegsicherungen, Wegmarkierungen, Berg- und Gipfelkreuzen und dergleichen;

c) die Anwendung nichtpersistenter chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel bei einem bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden waldgefährdenden Schädlingsbefall in dem zu dessen Bekämpfung unmittelbar notwendigen Ausmaß;

d) die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen.

(3) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Sulfatquelle Kreckelmoos nicht zu erwarten ist.