Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Wasserschongebiet sind verboten:

a) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern sowie die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer;

b) die Ausbringung, Lagerung und Ablagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist, sowie von Klärschlamm und Kläranlagenräumgut;

c) die Errichtung und der Betrieb von Koppeln zur Tierhaltung;

d) das Weiden von Tieren;

e) das Füttern von Tieren einschließlich der Wildfütterung.