Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, der Verbote nach sowie der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;

b) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;

c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;

d) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;

e) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;

f) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;

g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;

h) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;

i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und von obertägigen Deponien;

j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;

k) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen sowie von Vortrieben;

l) die Errichtung und Erweiterung von untertägigen Hohlraumbauten, wie Stollen, Kavernen oder Tunnels, sowie die Schaffung und Vergrößerung sonstiger untertägiger Hohlräume;

m) die Verfüllung von untertägigen Hohlräumen und Hohlraumbauten;

n) die Vornahme von Sprengungen;

o) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen.

(2) In der Kernzone bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Lagerung von Silagefutter außer von ordnungsgemäß hergestellten Grassilageballen;

b) das Anlegen neuer Weideflächen und deren Nutzung.

(3) Außerhalb der Kernzone sind von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ausgenommen:

a) Maßnahmen nach Abs. 1 lit. f, g und h mit einer Ausdehnung von höchstens 1.000 m² an der Oberfläche und von höchstens 5 m in vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

b) Maßnahmen nach Abs. 1 lit. k bis n mit einer Ausdehnung von höchstens 5 m in horizontaler oder vertikaler Richtung ausgehend vom Geländeverlauf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

c) die konzentrierte Versickerung von Oberflächen- und Schmelzwässern von Dächern, Terrassen und dergleichen.

(4) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 oder 2 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Mühlauer Quellen nicht zu erwarten ist.