Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sowie die Beschneiung unabhängig vom Aufstellungsort der jeweiligen Anlage;

b) die konzentrierte Versickerung von Oberflächenwässern und Schmelzwässern, die Versickerung und Verrieselung sonstiger Abwässer sowie die Einleitung solcher Wässer in einen Vorfluter innerhalb des Schongebietes;

c) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Entwässerungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen;

d) die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Mistlegen und von Anlagen zur Lagerung und Leitung von organischem Flüssigdünger, wie Jauche, Gülle oder Flüssigmist;

e) die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Mitteln zur Pistenpräparierung;

f) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit mit solchen Bauvorhaben Eingriffe in den Boden verbunden sind;

g) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Bringungswege;

h) die Durchführung von Erdarbeiten aller Art, wie Aushube, Geländekorrekturen, Auffüllungen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen;

i) die obertägige Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Errichtung, die Änderung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen und von obertägigen Deponien;

j) die Lagerung, die Leitung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe;

k) die Durchführung von Bohrungen einschließlich von Aufschluß- und Erkundungsbohrungen;

l) die Vornahme von Sprengungen;

m) der obertägige Abbau von mineralischen Rohstoffen.

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Immenquelle nicht zu erwarten ist.