. Das Interesse der Österreichischen Draukraftwerke AG. an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet () wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Das Interesse der Österreichischen Draukraftwerke AG. an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet () wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 anerkannt.