.
(1) Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden durch die Vorschriften der , 13 und 14 nicht berührt.
(2) Jede von den Vorschriften der , 13 und 14 abweichende Vereinbarung muß auf dem Luftfrachtbrief vermerkt werden.
(3) Dieses Abkommen steht der Ausstellung eines begebbaren Luftfrachtbriefes nicht entgegen.
