Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 99/2003

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Isoliermonteur oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

c) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.

. Die dem bisherigen Text vorangestellte Paragrafenbezeichnung, , , , und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Lehrgang für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung wie zB dem Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestanzahl der Lehrstunden

Theorie

Modul 1

Dachabdichtung

28

Modul 2

Bauschutzabdichtung

2

Modul 3

Nassraum-, Behälterabdichtung

4

Modul 4

Abdichtung erdberührter Bauteile

8

Modul 5

Abdichtung befahrbarer Bauteile

4

Modul 6

Bauschadensanalyse

4

Modul 7

Qualitätssicherung, Monitoring

4

Prävention, Recht

Modul 8

Arbeitssicherheit

8

Modul 9

Brandschutz

8

Modul 10

Rettung, Ersthelfer

8

Modul 11

Baurecht

4

Praxis

Modul 12

Anwendung Bitumenbahnen

24

Modul 13

Anwendung Kunststoffbahnen

24

Modul 14

Anwendung Flüssigkunststoffe

12

Kalkulation

Modul 15

Kalkulationsverfahren und kaufmännische Grundlagen auf Basis der einschlägigen Werkvertragsnormen

16

Prüfung

Prüfung Theorie

3

Prüfung Praxis

48

3. Die Gesamtanzahl der Lehrstunden hat mindestens 158 Stunden zu betragen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 84/2021kundgemacht am 19.02.2021

Fassungen ab: 01.03.2021, 20.02.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 84/2021

Änderung der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung

BGBl. II Nr. 84/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 399/2008kundgemacht am 21.11.2008

Fassungen ab: 22.11.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 399/2008

Änderung diverser Verordnungen über die Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Gewerben

BGBl. II Nr. 399/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 99/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.01.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 99/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.