. Die zur technischen Durchführung des Abkommens erforderlichen Vereinbarungen werden zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse getroffen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die zur technischen Durchführung des Abkommens erforderlichen Vereinbarungen werden zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse getroffen.