Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen nach Maßgabe der auf den Sonderkonten vorhandenen Guthaben. Bis zur Auszahlung werden die Beträge für Rechnung der Begünstigten unverzinslich verwaltet.