Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes

. (1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift „Rep. Österreich“ zulässig.