Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des bewilligen, soweit folgende Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen:

a) Maßnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken;

b) Hegemaßnahmen zur Regulierung des Schalenwildbestandes aus gesamtökologischer und wildbiologischer Sicht;

c) Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Sonderschutzgebietes.

Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.