Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des bewilligen, soweit folgende Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen:
a) Maßnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken;
b) Hegemaßnahmen zur Regulierung des Schalenwildbestandes aus gesamtökologischer und wildbiologischer Sicht;
c) Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Sonderschutzgebietes.
Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
