Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient:

1. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im bezeichneten Gebietes in den Kernbereichen und im Bereich der fließenden Gewässer einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;

3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im bezeichneten Gebietes, besonders der Nieder- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche sowie der fließenden Gewässer samt deren Begleitbewuchs als Lebensraum für die typischen Lebensgemeinschaften;

4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume;

5. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten;

6. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen, Brut-, Rast- und Überwinterungsgebieten der in der Anlage 2 Abschnitt 3 angeführten Vogel- bzw Zugvogelarten.