Übergangsbestimmungen
(1) Forstaufsichtsgebiete nach und 2 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, gelten als Waldbetreuungsgebiet nach diesem Gesetz.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten und bestellten Gemeindewaldaufseher gelten als im Sinne dieses Gesetzes angestellte und gemäß bestellte Gemeindewaldaufseher.
