Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Teil

Schutz vor Wildbächen

Lagerung von Gegenständen

Im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches dürfen während der hochwassergefährlichen Zeit Holz oder andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände nicht gelagert werden.