Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Ein Antrag nach oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach und b gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des und b insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(2) In den Verfahren nach ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 32a des Forstgesetzes 1975 zu hören.
(3) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(4) Anträge nach und b sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.
