2. Abschnitt
Forstschutzorgane
Aufgaben
(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.
(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden
a) für Wälder von Pflichtbetrieben, die nach aus einem Waldbetreuungsgebiet ausgeschieden wurden, sowie
b) für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt.
