. Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende, vom abweichende örtliche Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende, vom abweichende örtliche Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.