Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken.