Brandbekämpfung
(1) Die Bekämpfung von Waldbränden, die nicht unter Abs. 2 fallen, obliegt unbeschadet der sich aus und 2, , und ergebenden Verpflichtungen der Feuerwehr der davon betroffenen Gemeinde. Für die Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb des eigenen Gemeindegebietes sowie die Einsatzleitung gelten, vorbehaltlich , die §§ 37 Abs. 1 und 2 bzw. 38 Abs. 1 bis 6 des Salzburger Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 59/1978.
(2) Für die Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden, die das Ausmaß einer Katastrophe im Sinne des des Salzburger Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, erreichen, gelten die (Einsatzauftrag), 4 Abs. 2 und 4 (Einsatz und Verstärkung des Katastrophenhilfsdienstes des Landesfeuerwehrkommandos), 7 bis 9 (Katastrophenschutzpläne), 16 (Ausrufung der Katastrophe), 17 und 18 (Einsatzleitung) sowie 21 (Zurverfügungstellung von Unterkünften) des zitierten Gesetzes.
(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen der Landesregierung Zuständigkeiten zukommen, tritt an deren Stelle der Landeshauptmann.
(4) In der Anwendung der Mittel zur Waldbrandbekämpfung sind - unbeschadet der Bedachtnahme auf die erforderliche Wirksamkeit der Maßnahmen - Sachwerte möglichst zu schonen.
