Strafbestimmungen
(1) Wer den Bestimmungen der und 2, 4 Abs. 1 und 3 oder einer Leistungsanforderung nach und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3.700 € zu bestrafen.
(2) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind von diesem für Zwecke der Feuerwehren zu verwenden.
