Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltungsübertretungen und Strafen

(1) Wer

1. Entscheidungen oder Anordnungen in Regulierungsurkunden zuwiderhandelt; oder

2. Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, zerstört, versetzt, entfernt oder unkenntlich macht; oder

3. den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Erhaltung der eingeforsteten Objekte und Zäune () nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen.(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.