Bindung der Beteiligten
(1) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche dürfen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde widerrufen werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
