Die Belastung mit Nutzungsrechten muß ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
