Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ablösung von Gegenleistungen

Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Falle einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Jahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben, beziehungsweise der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben