Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes

(1) Die auf dem verpflichteten Gut haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind ( des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht ( des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.Nr. 3/1930). Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Wegeanlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrechte bücherlich eingetragen sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, welches an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstück, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen erscheinen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben