*) Änderungen in der Wählerkartei
Unbeschadet der Bestimmungen der und c, 6 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerkartei nur auf Grund von Anträgen nach und 5 lit. a oder eines Berichtigungsverfahrens ( und 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 44/2013, 21/2014
