Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit der berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule im Sinne dieser Verordnung.