Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß
. (1) An Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen (§ 64 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) sind gleichzeitig mit der Wahl der Schulsprecher und deren beiden Stellvertreter drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß zu wählen.
(2) Aktiv wahlberechtigt sind die im genannten Schüler.
(3) Passiv wahlberechtigt sind die im genannten Schüler.
