Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Neuwahl eines Schülervertreters oder eines Stellvertreters

. (1) Auf Neuwahlen gemäß § 59a Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes und nach einer Ungültigerklärung der Wahl gemäß sind die bis 13 und 15 anzuwenden.

(2) Sofern die Neuwahl nur eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß stattfindet, ist jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. im Falle das Abs. 3 letzter Satz das Los entscheidet, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist, und

2. in den Fällen des Abs. 4 bis 6 gewählt ist, wer die höchste Zahl an Stimmen auf sich vereinigt.