. (1) Im Falle offener Abstimmung ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.
(2) Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Zahl der für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Im Falle offener Abstimmung ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.
(2) Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Zahl der für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.