Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Im Falle offener Abstimmung ist über jeden Wahlvorschlag gesondert abzustimmen.

(2) Bei offener Abstimmung hat der Wahlvorsitzende die Zahl der für die einzelnen Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.