Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Stimmzettel, schriftlicher Vermerk über das Wahlergebnis) sind vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.