Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

. Die Bestimmungen des bis sind auf Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf in der Verweis auf dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU in der Verweis auf Art. 5 der Richtlinie 2014/65/EU tritt.