EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein
. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.
