Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erwerb und Besitz

. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.

(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß . Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.