Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositär in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt, tritt dieser Vertrag neunzig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.