Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Begriffsdefinitionen

Nichtmilitärische Waffen

. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial () handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.