Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder

. (1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder finden die Bestimmungen der bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sowie die Anlagen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinn der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.

(3) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEMF auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die in , , und 4, , und 3 sowie enthaltenen Verweisungen auf , , § 7, § 12, § 13, § 14 und § 15 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des , , , , , und zu verstehen.