Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Jahres nach ihrer Bestellung eine Ausbildung gemäß zu absolvieren.