Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweisung auf andere Gesetze

. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.