Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe

. (1) Organe der Personalvertretung sind

1. die Dienststellenversammlung,

2. der Dienststellenausschuss (die Vertrauensperson),

3. der Hauptausschuss,

4. der Geschäftsführungsausschuss,

5. der Zentralausschuss,

6. der Dienststellenwahlausschuss,

7. der Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß ,

8. der Zentralwahlausschuss.

(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und die zu Vertretungen gemäß berufenen Personen.