Wahlordnung
. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlordnung
. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen.