Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlhandlung

. (1) Die Dienststellenwahlausschüsse und die Sprengelwahlkommissionen haben die Wahlhandlung zu leiten.

(2) Jede bzw. jeder für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen. Der bzw. dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuss (von der Sprengelwahlkommission) ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Die bzw. der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen.

(4) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist zulässig, wenn die bzw. der Wahlberechtigte am Wahltag (an den Wahltagen) voraussichtlich verhindert sein wird, ihre bzw. seine Stimme vor dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss (der zuständigen Sprengelwahlkommission) abzugeben und sie bzw. er vom Zentralwahlausschuss zur Briefwahl zugelassen wurde; gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind so rechtzeitig an den Zentralwahlausschuss zu übermitteln, dass sie am allgemeinen Wahltag spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei diesem einlangen. Später einlangende Briefumschläge verbleiben beim Zentralwahlausschuss und sind bei der Stimmenauszählung durch den Dienststellenwahlausschuss nicht mehr zu berücksichtigen.