Berufung der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
. Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die jeweilige Gruppe gemäß tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Gruppe fungieren und maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
